Wie hoch fallen die Entfernungspauschalen bei Fortbildungen aus?

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Wer sich innerbetrieblich oder berufsbezogen fortbilden will, muss oft länger Anfahrten in Kauf nehmen. Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Fortbildung und Ausbildung. Die Fortbildung dient grundsätzlich zur Verbesserung bereits vorhandener beruflicher Qualifikationen. Die Wege zu einer Fortbildung können steuerlich wie Dienstreisen angegeben werden. Allerdings muss ein entsprechender Nachweis geführt werden. Als Nachweis für die Teilnahme eignet sich etwa der Stundenplan des Veranstalters.

Wer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, kann seine Fahrten durch einen Fahrschein belegen. Wer mit seinem eigenen Auto zur Fortbildung fährt, kann die tatsächlichen Kosten absetzen, also den Wertverlust seines Autos, Benzin, Versicherung, Reparaturen oder TÜV-Gebühr. Wer diesen Weg wählt, sollte eventuell auch einen elektronischen Fahrtenschreiber anschaffen oder ein Fahrtenbuch besitzen. Auch eine schufafreie Kreditkarte mit großem Reiseversicherungspaket kann empfehlenswert sein. Einfacher ist es mit der Kilometerpauschale und dem Nachweis entsprechender Rechnungen die Steuererklärung zu machen.

Zurzeit gelten folgende Regelungen hinsichtlich der verschiedenen Verkehrsmittel:

• Mit einem PKW lassen sich 0,30 Euro je gefahrener Kilometer abrechnen

• Wird die Strecke mit einem Motorrad oder Motorroller zurückgelegt, zahlt der Staat 0,13 Euro je gefahrener Kilometer

• Wer ein Moped oder Mofa benutzt, bekommt 0,08 Euro je gefahrener Kilometer.

• Wer mit dem Fahrrad fährt bekommt 0,05 Euro je gefahrener Kilometer gutgeschrieben.

• Bei der Mitnahme von weiteren Personen z. B. in einer Fahrgemeinschaft im PKW erhält der Besitzer 0,02 Euro je Mitfahrer und km, auf dem Motorrad 0,01 Euro.

Falls die Mitfahrer einen Kostenbeitrag an den Inhaber des PKW zahlen, ist das entsprechend zu verrechnen und sollte am besten durch Quittungen dokumentiert werden. Zusätzlich zur Kilometerpauschale können auch Parkplatzgebühren angegeben werden.

Findet die Fortbildung am ständigen Arbeitsplatz statt kann weiter die normale Kilometerpauschale in Anspruch genommen werden, eine Unterscheidung ist hier nicht erforderlich. Auch wenn eine Fortbildung mehr als drei Monate in Anspruch nimmt, kann der Veranstaltungsort wie ein Arbeitsplatz behandelt werden. Auch dann gilt nur noch die übliche Entfernungspauschale. Die Frist beginnt erneut, wenn die Fortbildung am auswärtigen Ort um mehr als vier Wochen unterbrochen wurde.

Geschrieben von Felix

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