Wenn man nicht sämtliche Einkünfte in seiner Steuererklärung angibt, spricht man im Allgemeinen von einer Steuerhinterziehung. Gemäß § 370 der Abgabenordnung handelt es sich hierbei um eine Steuerstraftat nach dem deutschen Gesetz. Nicht nur die tatsächliche Steuerhinterziehung, sondern auch schon der Versuch ist hierzulande strafbar, so dass man bei der Steuererklärung gewissenhaft und wahrheitsgemäß über seine Einkünfte Auskunft geben sollte. Ansonsten drohen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Wer im Nachhinein beispielsweise bereut, dass er nicht alle Einkünfte in der Steuererklärung angegeben hat, und nun eine Entdeckung der Steuerhinterziehung fürchtet, kann selbst aktiv werden und eine Selbstanzeige erstatten. Auf diese Art und Weise können Betroffene Straffreiheit erlangen, obwohl sie in der Vergangenheit eine Steuerstraftat begangen haben. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 371 AO die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige juristisch manifestiert und so einen Anreiz geschaffen, sich der Steuerehrlichkeit zuzuwenden.
Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige
Die Aussicht auf Straffreiheit lässt eine Selbstanzeige bei der Finanzverwaltung attraktiv erscheinen, was auch die Intention des Gesetzgebers hinter dieser Regelung ist. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings zunächst die Frage, welche Voraussetzungen man erfüllen muss, um tatsächlich eine strafbefreiende Selbstanzeige vornehmen zu können und nicht doch noch Gefahr zu laufen, strafrechtlich verfolgt zu werden.
§ 371 AO befasst sich intensiv mit der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und legt zunächst fest, dass keine Strafverfolgung nach § 370 AO erfolgt, sofern der Steuersünder alle unverjährten Steuerstraftaten, die er in der Vergangenheit begangen hat, in vollem Umfang aufklärt und somit die betreffenden Steuererklärungen nachträglich berichtigt. Demnach müssen alle nicht versteuerten Einkünfte im Detail offenbart werden. Kommt im Rahmen des Verfahrens heraus, dass die Angaben unvollständig oder falsch sind, kann der Steuersünder trotz Selbstanzeige keine Straffreiheit für sich beanspruchen und muss somit die Konsequenzen der Steuerhinterziehung tragen.
Weiterhin gilt es zu beachten, dass eine steuerbefreiende Selbstanzeige nur möglich ist, solange die Steuerhinterziehung nicht entdeckt und auch keine Überprüfung angekündigt wurde. Die Steuernachzahlung muss zudem innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Aus § 371 AO geht darüber hinaus hervor, dass der unrechtmäßige Steuervorteil, den sich der Steuersünder durch die Hinterziehung erschlichen hat, pro Tat 50.000 Euro nicht überschreiten darf.